AGB

Sehr geehrter Kunde,

 

man kann es sehen, wie man will – um Lieferungs– und Zahlungsbedingungen kommt man nicht herum. Denn Sie wollen klare Vertragsabsprachen und wir auch. Daher auch hier einige Punkte, die im beiderseitigem Interesse festgelegt und jedem Auftrag zugrunde liegen.


Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§1 Vertragsabschluß

 

1. Der Käufer ist mit Leistung der Unterschrift an die Bestellung (Vertragsangebot) gebunden und erkennt die nachstehenden Geschäftsbedingungen an.

 

2. Der Verkäufer kann das Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen ablehnen und hat dies dem Käufer schriftlich mitzuteilen.

 

3. Wird das Vertragsangebot vom Verkäufer nicht abgelehnt, kommt der Vertrag zustande.

 

4. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen bestehen nicht. Sie gelten nur dann, wenn Sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

 

5. Der Verkauf der Waren erfolgt nach Musterstücken oder Abbildung.

Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Bei Ergänzungsstücken sind Abweichungen unvermeidlich.

 

§2 Lieferfristen

 

1. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so kann der Käufer Rechte wegen des Lieferverzugs nur geltend machen, wenn er dem Verkäufer vorher schriftlich  eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Nachfristsetzung beim Verkäufer.,

 

2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern , wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle von höherer Gewalt vorliegen, die eine Lieferung verhindern.

 

3. Der Käufer erklärt sich mit Teillieferungen einverstanden, die als selbständige Lieferung gelten und abrechenbar sind.

 

§3 Abnahme

 

Nimmt der Käufer die Ware bei Anlieferungen nicht an oder erklärt er vor Anlieferung, nicht oder nur teilweise abnehmen zu wollen, so gerät er in Annahmeverzug. Im Falle des Annahmeverzuges ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, anstelle der Vertragserfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Als Schadensersatz kann der Verkäufer ohne Nachweis 30% des Kaufpreises verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Ferner bleibt dem Käufer der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

 

§4 Gewährleistung/Haftung

 

1. Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Regelfall gilt Nachbesserung vor Ersatzlieferung.

Abweichend und ergänzend davon wird vereinbart (Pkt. 2 - 3):

 

2. Die Verjährungsfrist bei Mängeln bei gebrauchten Waren beträgt lediglich 1 Jahr ab Lieferung. Ausstellungsstücke gelten als gebrauchte Waren.

 

3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

 

4. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe aus einfacher Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs.

 

5. Abgesehen bei Vorsatz verjähren Schadensersatzansprüche in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

6. Die Haftungsbeschränkung und die Verjährungserleichterung nach den vorstehenden Ziffern 5. und 6. gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

§6 Zahlung – Zahlungsverzug

 

Zahlungen sind bei Lieferung in bar ohne jeden Abzug zu leisten. Eine schriftliche getroffene Skontovereinbarung hat Vorrang. Gerät der Käufer in Abnahmeverzug (§3), so kann der Verkäufer Vorauskasse verlangen, wenn der Käufer aus anderen Bestellungen oder Teillieferungen derselben Bestellung in Zahlungsverzug gerät. Dieses Recht steht dem Verkäufer auch dann zu, wenn er über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Käufers unbefriedigende Auskünfte erhält oder wenn Wechsel des Käufers zu Protest gehen, Schecks nicht eingelöst werden oder die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Kommt der Käufer mit seiner Verpflichtung zur Vorauskasse in Verzug, so kann der Verkäufer anstelle der Vertragserfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des Schadensersatz bestimmt sich nach §3

 

§7 Eigentumsvorbehalt

 

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers.

Die Hingabe eines Wechsels oder eines Schecks gilt nicht als Bezahlung. Bezahlung in diesem Falle liegt erst dann vor, wenn die entgültige Gutschrift des Papiers zugunsten des Verkäufers erfolgt ist.

 

2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers pfleglich zu behandeln und insbesondere dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Der Käufer hat in diesen Fällen den Empfänger ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

 

3. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Im Falle der Nichteinhaltung dieser festgelegten Verpflichtungen, oder bei Zahlungsverzug, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

§8 Gefahrübergang

 

Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Ist der Verkäufer berechtigt, die Ware einzulagern, geht die Gefahr mit der Einlagerung auf den Käufer über.

 

§9Schlusbestimmungen

 

1.Gerichtsstand ist Gera, Erfüllungsort ist Niederpöllnitz.

 

2.Sollten einzelne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder anfechtbare Bestimmung ist möglichst so umzudeuten bzw. zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

 

Stand 03/2002


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